Allgemeine Lieferbedingungen der ProKlima
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Sämtlichen Verträgen liegen diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen werden von den Mitgliedern der ProKlima nur dann anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Für hier nicht geregelte Vertragsbedingungen gilt das übrige schweizerische materielle Recht.
1.2 Der Vertrag gilt als abgeschlossen mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, wonach er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung). «Hinweis: Angebote des Lieferanten, die keine Angebotsgultigkeit enthalten, sind unverbindlich.»
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen, aufgeführt.
3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausschliesslich zugesichert sind.
3.2 Sämtliche technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Massskizzen, Schemata und andere Angaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.3 Alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen verbleiben beim Lieferanten. Der Käufer anerkennt diese Rechte und wird diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen.
4. Preis/Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich netto exkl. Mehrwertsteuer, ab Werk ohne Verpackung, ohne Versandkosten, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant behält sich Preisanpassungen vor, falls eine Bestellungsänderung erfolgt. Im Vertragspreis nicht enthaltene zusätzliche Arbeiten bei der Ablieferung werden separat verrechnet.
4.2 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug, zu bezahlen. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % p.a. (fünf Prozent) zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug oder ist er offensichtlich zahlungsunfähig, ist der Lieferant berechtigt, ohne weiteres, vom Vertrag zurückzutreten und übergebene Liefergegenstände zurückzufordern.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Käufers, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, instand halten und zu Gunsten des Lieferanten gegen alle Risiken versichern.
6. Lieferfrist
Der Lieferant bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Wird der Versand ab Werk bzw. ab Lager aus irgendwelchen Gründen verzögert, geht die Gefahr, im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt, auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
7. Gewährleistung
Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu prüfen und Mängel mitzuteilen, andernfalls wird sie als genehmigt erklärt. Die Gewährleistungsdauer für Produkte beträgt zwei Jahre, unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware zu laufen. Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig bei unsachgemässer Behandlung oder Vornahme von Reparaturen durch den Käufer oder durch Dritte, ohne Beizug des Lieferanten. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen des Produktes als solche bezeichnet worden sind.
8. Allgemeines
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten allfälligen Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Jegliche Haftung für jede Art von Fahrlässigkeit, auch von Hilfspersonen des Lieferanten, wird ausgeschlossen.
9. Gerichtsstand
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
Es gilt: Schweizerisches Recht.
Die Anwendung des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.